Was kostet mich der Anwalt?

Die Kosten anwaltlicher Beratung und Dienstleistung werden in der Regel nach der anwaltlichen Gebührenordnung Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgerechnet. Die Gebühren richten sich nach dem Gegenstandswert. Höhere Gebühren und Auslagen dürfen nicht verlangt werden, außer es wurde vorab eine Honorarvereinbarung getroffen. Auch niedrigere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren ist untersagt, hierzu gibt es jedoch folgende Ausnahme: im Bereich anwaltlicher Inkasso-Dienstleistungen sind die Kosten Verhandlungssache.

Bei Beratungs- Tätigkeiten werden Honorarvereinbarungen (Zeithonorar, Pauschalhonorar etc.) getroffen.

Für eine Erstberatung darf nach § 34 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG höchstens 190,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer (also z.Zt. insgesamt 226,10 EUR) berechnet werden, wenn der Mandant ein Verbraucher gem. § 13 BGB ist.

Gerne informiere ich Sie telefonisch oder in unserem ersten Besprechungstermin über das voraussichtlich anfallende Honorar und bei Rechtsstreitigkeiten über das Kostenrisiko, soweit dies  möglich ist.

 

Warum ist der Anwalt so teuer?

Der anwaltliche Rat ist deshalb so kostspielig, weil der Anwalt für den erteilten Rat haftet. Bei fehlerhafter Auskunft kann er den eventuell entstandenen Schaden in Anspruch genommen werden. Daher birgt die Rechtsberatung ein hohes finanzielles Risiko, das nur teilweise durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt werden kann.

 

Wer muss den Anwalt bezahlen?

Grundsätzlich ist der Mandant Gebührenschuldner.

In vielen Fällen werden die Gebühren auch von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen, wenn für den konkreten Fall die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung vorliegt. Gerne hilft Ihnen Rechtsanwalt Reents bei  der Anfrage nach Deckungszusage bei Ihrer Versicherungsgesellschaft.

In Unfallsachen übernimmt – wenn Sie Geschädigter sind - die gegnerische Haftpflichtversicherung die Gebühren als Schadensersatz.

In Forderungsangelegenheiten ist der Schuldner verpflichtet, die Kosten des Anwalts als Verzugsschaden zu tragen.

Bei einem gerichtlichen Streit trägt der Verlierer die Kosten. Das Anwaltshonorar kann auch Teil geschuldeten Unterhalts sein. Ausnahme: Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren der ersten Instanz besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten (§ 12a Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes).

Der Anwalt muss also immer selbst bezahlt werden. Es gibt jedoch Rechtsschutzversicherungen, die die Kosten für arbeitsrechtliche Streitigkeiten übernehmen. .

 

Staatliche Unterstützung für Ihren Rechtsbeistand

Für Bürger mit geringem Einkommen gewährt der Staat  verschiedene Hilfen:

Beratungshilfe: Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im obligatorischen Güteverfahren nach § 15a des Gesetzes

betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung. Sie wird für die meisten Rechtsgebiete gewährt. Genaueres teilen das Amtsgericht oder die Rechtsanwälte mit.

Beratungshilfe erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die für eine Beratung oder Vertretung erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann und keine anderen zumutbaren Möglichkeiten für eine Hilfe hat. Die beabsichtigte Wahrnehmung seiner Rechte darf nicht mutwillig sein. Sollten Sie anwaltliche Beratung bereits vor der Bewilligung von Beratungshilfe in Anspruch nehmen, so haben Sie - sofern Ihr Antrag später durch das Amtsgericht abgewiesen wird - selber die gesetzlichen Gebühren an die Rechtsanwältin/den Rechtsanwalt zu bezahlen.

Den für die Beratungshilfe erforderlichen Beratungshilfeschein erhalten Sie bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Amtsgerichts. Über Ihren Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben.

Prozesskostenhilfe:  Möchte oder muss sich der Bürger in einem gerichtlichen Verfahren vertreten lassen, so kommt die Prozesskostenhilfe in Betracht, über die bei den Gerichten und Rechtsanwälten weitere Informationen zu erhalten sind. Die hierfür erforderlichen Anträge werden von hier aus beim zuständigen Gericht eingereicht.

Prozesskostenhilfe erhält, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Prozesskostenhilfe befreit lediglich vom Gebührenanspruch des eigenen Anwaltes, der Gegner kann jedoch im Falle des Prozessgewinns seine Gebühren von der von der "armen Partei" verlangen (Ausnahme: Arbeitsgericht).

Sie wünschen anwaltliche Hilfe und kompetente Beratung zu Ihren Rechtsfragen?
Senden Sie jetzt einfach eine E-Mail mit Ihrem Anliegen. Oder rufen Sie an: +49 (0) 761 - 20 88 020